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2103 Langenzersdorf, Seeschlacht 138
Firmenbuchnummer: 140.478k
Telefon: +43 6991 777 99 99
E-Mail: office(AT)elitaerreal.at
MIETE
Vermittlung durch Imobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
Vertragsdauer
A) Unbestimmte Zeit, bzw. Frist mehr als 3 Jahre
-Vermieter
A) 3 Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
-Mieter
A) 2 Bruttomietzinse
Vertragsdauer
A) Frist mind. 2, höchstens 3 Jahre
B) Bei Verlängerung mehr als 3 Jahre oder auf unbestimmte Zeit
-Vermieter
A) 3 Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
-Mieter
A) 1 Bruttomietzinse
B) Ergänzung auf 2 Bruttomietzinse
Vertragsdauer
A) Frist weniger als 2 Jahre
B) Bei Verlängerung auf höchsten 3 Jahre
C) Bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
-Vermieter
A) 3 Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
-Mieter
A) 1 Bruttomonatszinse
B) Ergänzung auf 2 Bruttomietzinse
C) Ergänzung auf 3 Bruttomietzinse
UNTERMIETE
Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig der Dauer
-Vermieter
1 Bruttomietzinse
-Mieter
1 Bruttomietzinse
KAUF
Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch im Wert von
HYPOTHEKARDARLEHEN
Vergebührung des Darlehensvertrages bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre
-Verkäufer
0,8%
-Käufer
1,5%
Grundbucheintragungsgebühr
-Käufer
1,2%
Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung
-Käufer
0,6%
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweilligen Urkundenrichters
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren lt. Tarif
Kosten der allfälligen Schätzungen lt. Sachverständigungstarif
Vermittlungsprovision:
Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht.
Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.
Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1,3 und 4, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1)
Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertraggemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 6 (3)
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
witschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.